Zur ersten Frage: Die Kontaktadressen und Telefonnummern findest Du unter "Service -> Kontakt"!
Zur zweiten Frage: Soweit mir bekannt ist, gilt folgende Regelung für die Stadt Cottbus.
Falls Du kein Cottbuser bist rate ich Dir, Dich mit Gemeindeverwaltung kurzzuschließen.
Ich hoffe, dass ich Dir weiterhelfen konnte!
Gruß Maik
Verbrennen im Freien
Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden
Gesetzliche Grundlagen:
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 29. September 1994 (GVBl. I/97 S.172, 173) § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Landesimmissionsschutzgesetz § 7 Abs. 1 - Neufassung vom 22. Juli 1999 (GVBI. Teil I, S.386) zuletzt geändert durch das Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz (1.BbgBAG) vom 28. Juni 2006 (GVBI. I/06, Nr. 7).
Zulässigkeit:
Richtig ist, dass durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz der ausgelaufene "Lagerfeuererlass" am 26.02.2007 wieder vorläufig in Kraft gesetzt wurde. Das heißt, für die Landkreise gilt die Regelung ein kleines Feuer 1x1 m mit trockenem, stückigem, naturbelassenem Holz ist ohne Genehmigung vorerst erlaubt.
Verbot:
Im Gebiet des Landes Brandenburg mit erhöter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen sind, sind offene Holzfeuer nicht zulässig.
Das gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden.
Ausnahmen:
Ausgenommen davon sind kleine Feuer im Terassenofen oder Aztekenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert). Das gilt vorläufig solange, bis eine neue Rechtsverordnung des Landes Brandenburg vorliegt.
Auch das Grillen mit Holzkohle ist weiterhin gestattet, wenn es zu keiner übermäßigen Rauchbelästigung der Nachbarschaft führt.